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Vom 1. Januar bis zum 31. Januar 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. Darauf weist die WPK hin.
Source: DATEV