Das AG München entschied, dass ein Student nicht deswegen zur außerordentlichen Kündigung seines Studentenapartments berechtigt ist, weil er sein Studium aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr im Präsenzlehrbetrieb, sondern nur noch in digitaler Form („online“) wahrnimmt (Az. 473 C 12632/20).
Source: DATEV
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