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Mit dem Sozialschutzpaket hat der Gesetzgeber die Weiterbewilligung von Hartz-IV-Leistungen in Corona-Zeiten vereinfacht, indem er eine abermalige Anspruchsprüfung bis zum Jahresende ausgesetzt hat. Dass diese neue Sonderregelung jedoch nicht grenzenlos gilt, hat das LSG Niedersachsen-Bremen nun erstmalig aufgezeigt (Az. L 11 AS 415/20 B ER).
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