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Das BVerfG entschied, dass Gerichte einen Antrag auf Beratungshilfe nicht wegen Mutwilligkeit zurückweisen und Betroffene auf die Beratung durch die Behörde verweisen können, gegen deren Bescheid sie sich wenden möchten (Az. 1 BvR 1370/21). Darauf weist die BRAK hin.
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