+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Die Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung von Ortsvorstehern und Bürgermeistern ist nicht ausgeschlossen, weil sie ihre Tätigkeit zugleich als Ehrenbeamte ausüben. Das entschied das BSG (Az. B 12 KR 25/19 R und B 12 R 8/20 R).
Source: DATEV