Die Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung von Ortsvorstehern und Bürgermeistern ist nicht ausgeschlossen, weil sie ihre Tätigkeit zugleich als Ehrenbeamte ausüben. Das entschied das BSG (Az. B 12 KR 25/19 R und B 12 R 8/20 R).
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