Der BGH hat auf der Grundlage einer Vorabentscheidung des EuGH entschieden, welche Umstände für die Beurteilung der Frage maßgeblich sind, ob ein Reisender, der vor Beginn der Reise vom Vertrag zurückgetreten ist, von der Zahlung einer Entschädigung an den Reiseveranstalter gem. § 651h Abs. 3 BGB befreit ist (Az. X ZR 53/21, X ZR 3/22, X ZR 55/22).
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