Der BFH zweifelt daran, ob die Umsätze, die eine GbR mit der Veranstaltung von Schwimmkursen ausführt, nach Unionsrecht steuerfrei sind. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen soll der EuGH klären, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst (Az. V R 32/18).
Source: DATEV STeuer
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