Der BFH hatte zu prüfen, ob die nach § 233a AO festgesetzten Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer gegen höherrangiges Recht, u. a. Art. 20, Art. 41 und Art. 47 Abs. 1 EUGrdRCh sowie gegen die unionalen Grundsätze der Äquivalenz, der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit verstoßen (Az. V R 7/24).
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