Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Ermittlung, Offenbarung und Verteilung des (Roh-)Gewinns und der Vertriebskosten und die daraus resultierende Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zur Durchführung eines Besteuerungsverfahrens verhältnismäßig ist (Az. VII R 19/20).
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