Der BFH hatte zu entscheiden, ob Gegenstände, die bei ihrem Erwerb der Umsatzsteuer unterlagen, weil sie ausschließlich für eine steuerbefreite Tätigkeit verwendet wurden (hier Klinikbetrieb), im Falle der Veräußerung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 28 UStG befreit sind (Az. V R 43/15).
Source: DATEV STeuer
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