+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Der BFH hat entschieden, dass es für das Zusätzlichkeitserfordernis in § 37b EStG nicht ausreicht, dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger hinzutritt (Az. VI R 25/16).
Source: DATEV STeuer