Der BFH hatte zu entscheiden, ob die von der Klägerin durchgeführte Optimierungen von Krankenversicherungsverträgen, bei denen es nicht zu einem Wechsel der Krankenversicherung kommt, die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers darstellen und ob diese Leistungen damit umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 11 UStG sind (Az. XI R 7/23).
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