Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften – insbesondere die Beschränkung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG – für jede Beteiligung getrennt (so die betriebsbezogene Betrachtungsweise) oder zusammengefasst (so die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise) zu ermitteln ist (Az. X R 12/15).
Source: DATEV STeuer
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