Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, wie Vorerwerbe, die nach § 35b EStG nicht begünstigt werden, aber Einkünfte darstellen, die bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt wurden, in die Berechnung des nach § 35b Satz 2 EStG zu ermittelnden Prozentsatzes einfließen (Az. IX R 23/17)
Source: DATEV STeuer
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