Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob die Aufzählung und Formulierung des Vereinszwecks in § 2 der Satzung den Anforderungen des § 52 AO genügt oder ob eine wörtliche Wiedergabe aus den Vorgaben der Mustersatzung übernommen werden muss (Az. V R 40/18).
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