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Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, weil der erworbene Geschäftsanteil an der GmbH nicht frei am Markt zu veräußern ist und nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags offensichtlich ist, dass in Zukunft ein erheblich niedrigerer oder höherer wirtschaftlicher Ertrag zu erwarten ist (Az. II R 5/19).
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