Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob es im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in den Fällen, in denen der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen hat, für die Ermittlung des Gesamtumsatzes auf die Verhältnisse des vorangegangenen Jahres oder auf die voraussichtlichen Verhältnisse des aktuellen Jahres ankommt (Az. XI R 41/18).
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