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Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein rückgängig gemachter Grundstückskaufvertrag die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt, wenn er zivilrechtlich aufgehoben wird und in derselben Urkunde die Anteile an der grundstücksveräußernden Kapitalgesellschaft zu 94 % an die Muttergesellschaft der Erwerberin veräußert werden (Az. II R 10/16).
Source: DATEV STeuer