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Der BFH hatte zur Kürzung der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 3 GewStG bei inländischen Betriebsstätten, insbesondere zur Aufteilung der Gewinne zwischen ausländischem Ort der Geschäftsleitung und inländischer Betriebsstätte zu entscheiden (Az. I R 32/20).
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