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Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob alle Absender und Empfänger verwahrter Postsendungen, die zum Zeitpunkt der Fertigung des Kostenbescheids aus der Zollbehörde unbekannten Gründen nicht abgeholt worden sind, Kostenschuldner gemäß § 13 VwKostG sind (Az. VII R 21/16).
Source: DATEV STeuer