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Der BFH hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein sog. Mischbetrieb vorliegt, dessen Zuordnung sich nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit richtet, wenn unterschiedlich klassifizierte Tätigkeiten eines Unternehmens nicht „nebeneinander“, sondern „nacheinander“ für dasselbe Produkt oder dieselbe Leistung erbracht werden – Abgrenzung zwischen Bergbau und Verarbeitendem Gewerbe (Az. III R 20/14).
Source: DATEV STeuer