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Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG auf den 31. Dezember eines Veranlagungszeitraums Grundlagenbescheid für irgendeinen zeitlich nachfolgenden Feststellungsbescheid ist, damit auch für einen Feststellungsbescheid, der mehrere Jahre später zu erlassen ist, oder nur für den sich im unmittelbar folgenden Veranlagungszeitraum anschließenden Feststellungsbescheid (Az. I R 12/17).
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