Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei der Veräußerung junger Aktien, welche durch Verwendung von Bezugsrechten erworben wurden, die aus bereits vor dem 01.01.2009 angeschafften und nicht mehr steuerverstrickten Altanteilen abgespalten sind, entsprechend der bis Ende 2008 geltenden Rechtslage und abweichend von § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG neben der geleisteten Einlage auch der tatsächliche Wert der Bezugsrechte als Anschaffungskosten der neuen Anteile anzusetzen ist (Az. VIII R 54/14).
Source: DATEV STeuer
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