Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob zur Auslegung des Begriffs „Erkennbarkeit der Waren“ i. S. der Anm. 3 zum Abschn. XVII KN auch die an der Ware angebrachten Hinweisetiketten und die Herstellerspezifikation bzw. der Hinweis auf die „herstellende Abteilung“ zu berücksichtigen sind und ob das Tatbestandsmerkmal „Teil“ in der KN auch für Zubehör gilt (Az. VII R 19/17).
Source: DATEV STeuer
Neueste Kommentare