Der BFH hatte zu entscheiden, ob der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA Ergänzungsbilanzen bilden und darin Absetzungen für Abnutzung auf die dem Betriebsvermögen der KGaA zuzurechnenden Wirtschaftsgüter vornehmen kann (Az. I R 41/16).
Source: DATEV STeuer
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