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Ist die gewerbliche Mitbenutzung für die Einstufung als Grundstücksart „Einfamilienhaus“ unbeachtlich, wenn dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird und sind Räumlichkeiten, die von einer GmbH im Obergeschoss eines Einfamilienhauses als Büroräume genutzt werden nach dem Mietspiegel für Gewerberaum zu bewerten oder mit der Jahresrohmiete für Nutzung zu Wohnzwecken? Der BFH hat zu diesen Fragen Stellung genommen (Az. II R 6/19).
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