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Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob die Voraussetzungen der sog. Entwicklungshelferklausel in Art. 18 Abs. 4 Satz 1 DBA-TJK bei sog. Mischfinanzierungen eines einheitlichen Entwicklungshilfeprojektes (Finanzierung teilweise aus deutschen und teilweise aus anderweitigen Mitteln) wegen des in der Klausel enthaltenen Ausschließlichkeitsgebotes nicht erfüllt sind (Az. I R 17/18).
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