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Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Zahlungen aus einem im Jahr 1999 abgeschlossenen US-amerikanischen Altersvorsorgeplan (sog. 401 (k)-Plan) als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c EStG zu versteuern sind (Az. X R 23/22).
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