+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob bei Rückzahlung bereits vereinnahmter und versteuerter Erstattungszinsen aufgrund einer im Rahmen des § 233a Abs. 5 AO geänderten Zinsfestsetzung negative Einnahmen aus Kapitalvermögen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als die gegenläufigen Zinsfestsetzungen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Zeitraum entfallen (Az. VIII R 8/21).
Source: DATEV