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Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei einer Grundstücksschenkung unter Auflage der Wert der Auflage nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG auch dann der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer wegen einer Steuerbefreiung nicht abgezogen werden kann (Az. II R 57/14).
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