Der BFH hatte zu entscheiden, ob Fremdwährungsverluste aus Gesellschafterdarlehen an ausländische Tochtergesellschaften gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2008 dem Gewinn außerbilanziell hinzuzurechnen sind (Az. I R 11/23).
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