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Der BFH hatte zu entscheiden, ob im Rahmen der Änderung des Gesellschafterbestandes einer Grundbesitz haltenden Personengesellschaft ein Beteiligter bei Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG auch dann unterliegt, wenn die Voraussetzungen der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG nicht erfüllt sind (Az. II R 35/15).
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