Der BFH hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt verpflichtet ist, aus Billigkeitsgründen von der Erfassung eines Gewinns aus einem gewerblichen Grundstückshandel abzusehen, wenn der Antrag erst 15 Jahre nach dem betreffenden Veranlagungszeitraum und 7 Jahre nach Abschluss eines den Grundstückshandel bejahenden und auf die Billigkeitsmaßnahme verweisenden FG-Urteils gestellt wird (Az. X R 11/14).
Source: DATEV STeuer
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