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Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob für einen Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 4 UStG jährlich die Möglichkeit des Widerrufs des Verzichts auf Steuerbefreiung besteht, wenn er im Gründungsjahr seines Unternehmens auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hat und die fünfjährige Bindungsfrist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG ausgelaufen ist (Az. XI R 34/19).
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