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Der BFH hat zur Frage Stellung genommen, ob § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG i. d. F. vom 26.06.2013 in den Fällen der Anteilsveräußerung oder des Auflösungsverlusts nach § 17 EStG als Fiktion für das Vorliegen der Antragvoraussetzungen während des gesamten dort bezeichneten Zeitraums auszulegen ist oder ob die Vorschrift lediglich eine Nachweiserleichterung darstellt und damit nicht das Vorliegen der in § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ausgeführten Tatbestandsmerkmale ersetzt (Az. VIII R 37/23).
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