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Der BFH hatte im Rahmen des gewünschten Vorsteuerabzugs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus den Baukosten einer Sporthalle zu entscheiden, ob bei der Überlassung der Sporthalle an Vereine ein Leistungsaustausch vorliegt oder es sich bei den von den Vereinen gezahlten Beträgen lediglich um symbolische Entgelte handelt, die nicht ausreichen, um von einer Entgeltlichkeit auszugehen (Az. XI R 12/15).
Source: DATEV STeuer