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Der BFH hatte zum verpachteten Dauerverlustbetrieb als Betrieb gewerblicher Art, zur wirtschaftlichen Herausgehobenheit der Tätigkeit und, ob ein Dauerverlustbetrieb vom Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG erfasst ist, zu entscheiden (Az. I R 58/17).
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