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Die Einräumung der Berechtigung, auf einem Golfplatz Golf zu spielen, ist keine „sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück“. Bei Spielberechtigungen auf mehreren Golfplätzen im In- und Ausland richtet sich der Ort dieser Leistungen lt. BFH danach, wo sie von dem Unternehmer tatsächlich erbracht werden (Az. XI R 5/14).
Source: DATEV STeuer