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Der BFH hatte zu entscheiden, ob die bisherige BFH-Rechtsprechung zum fehlenden Finanzierungszusammenhang in Fällen der nachträglichen Glättung des nach einer Betriebsprüfung erhöhten Gewinns auch im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG n. F. zu beachten ist (Az. I R 31/15).
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