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Der BFH hatte zu entscheiden, ob es mit den unionsrechtlichen Vorschriften über die Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist, dass einem Erwerber, der der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt, ein geringerer persönlicher Freibetrag gewährt wird, als einem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber (Az. II R 53/14).
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