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Der BFH hatte zu entscheiden, ob bestimmte Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren bzw. mit der Vermittlung dieser Umsätze gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit oder als Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren von dieser Steuerbefreiung nicht erfasst sind (Az. V R 2/16).
Source: DATEV STeuer