In Folge der EuGH-Vorlageentscheidung C-400/15 vom 15.09.2016 hatte der BFH zu entscheiden, ob der Vorsteuerabzug einer kommunalen Gebietskörperschaft, die einen Anschaffungsgegenstand außerhalb der hoheitlichen Aufgabenerfüllung im gewerblich geprägten Geschäftsbereich zu unternehmerischen Zwecken einsetzt, verwehrt bleibt, wenn der Liefergegenstand zu weniger als 10 % für das Unternehmen genutzt wird (Az. XI R 15/13).
Source: DATEV STeuer
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