Der BFH nimmt Stellung zu einem Fall, in dem eine mögliche Darlehenstilgung aus der Veräußerung eines Vermietungsobjekts wegen den günstigen Darlehenskonditionen und der Reinvestitionsabsicht in ein neues Vermietungsobjekt nicht vorgenommen wird und entschied die Frage, inwieweit diese subjektive Komponente den Vorrang der Schuldentilgung ersetzt oder ergänzt (Az. IX R 4/17).
Source: DATEV STeuer
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