Laut BFH kann sich ein selbständiger Erziehungsbeistand für die Steuerfreiheit der von ihm erbrachten Betreuungsleistungen auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL auch dann berufen, wenn die Kosten für diese Leistungen über eine Personengesellschaft abgerechnet und damit (nur) mittelbar von einem öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe getragen werden. (Az. V R 46/15).
Source: DATEV STeuer
Neueste Kommentare