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Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der an der GmbH & Still beteiligte Geschäftsführer Mitunternehmerinitiative in der stillen Gesellschaft auch dann entfalten kann, wenn nach dem Vertrag über die stille Gesellschaft nicht er selbst, sondern die GmbH zur Geschäftsführung berufen ist (Az. IV R 41/14).
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