Laut BFH ergibt sich die gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a. F. erforderliche Angabe des Bestimmungsorts nur dann aus der für die Lieferung ausgestellten Rechnung, wenn von einer Beförderung zu dem in der Rechnung angegebenen Unternehmensort des Abnehmers auszugehen ist (Az. V R 45/15).
Source: DATEV STeuer
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