Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Vermietung einer durch eine GmbH erworbenen Wohnung an ihren (Minderheits-)Gesellschafter-Geschäftsführer, die dieser zu privaten Wohnzwecken nutzt, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, wenn die Vermietung zwar zu einer angemessenen, ortsüblichen aber nicht kostendeckenden Miete erfolgt (Az. I R 8/15).
Source: DATEV STeuer
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