Der BFH entschied u. a., dass für das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung i. S. des § 1 Abs. 4 AStG es seit der Neufassung durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz nicht mehr darauf ankommt, ob die Darlehensnehmerin ihre unternehmerische Funktion mangels Eigenkapitalausstattung nicht erfüllen könnte (Az. I R 40/19).
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