Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass – anders als derzeit im Sanierungserlass des BMF vorgesehen – ein Sanierungsgewinn, der dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise vom Gläubiger erlassen werden, das Betriebsvermögen erhöht und grundsätzlich steuerbar ist (Az. GrS 1/15).
Source: DATEV STeuer
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